Ende der Übergangsvorschrift für die uneingeschränkte Freigabe
veröffentlicht am 07.10.2020 um 09:33 Uhr
Der § 187 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) beinhaltet eine Übergangsvorschrift bzgl. der Anwendung der Freigabewerte für die uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 der alten StrlSchV von 2001. Diese Werte dürfen noch bis Ende 2020 angewendet werden. Ab 2021 sind für alle Freigabeverfahren zur uneingeschränkten Freigabe die nach der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 StrlSchV gültigen Werte gültig. Insbesondere für die Radionuklide H-3, C-14 und Cs-137 werden diese Freigabewerte abgesenkt und damit verschärft:
• H-3 --> von 1.000 Bq/g auf 100 Bq/g
• C-14 --> von 80 Bq/g auf 1 Bq/g
• Cs-137 --> von 0,5 Bq/g auf 0,1 Bq/g
NCC hat in den letzten Monaten eine zunehmende Anzahl von Gutachten für die radiologische Nachweisführung zur uneingeschränkten Freigabe erstellt, damit unsere Kunden eine Reihe von Abfällen noch vor dem 31.12.2020 freigegeben werden können. Ein Schwerpunkt für die Nachweisführung für uneingeschränkte Freigaben sind dabei u. a. Modellrechnungen, die vor allem für die in Müllverbrennungsanlagen entstehenden Reststoffe wie Schlacken und Stäube keine Überschreitungen der Werte nach der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 StrlSchV belegen.
Falls Sie weitere Fragen zu den Freigabewerten haben, kontaktieren Sie uns gerne unter contact@nuclear-cc.de.